MMF

Zielsetzungen

Die Geldmarktfondsverordnung ist eine der letzten nach 2008 umgesetzten Reformen, die den im Finanzbereich geltenden Rechtsrahmen ergänzt. Sie zielt darauf ab, Geldmarktprodukte besser zu regulieren und die Risiken in Verbindung mit einem plötzlichen und massiven Rückzug der Anleger einzudämmen (Phänomen eines „Run“).

Die Wichtigste rechtlichen Bestimmungen

Kernstück dieser Rechtsvorschriften ist die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, die im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Juni 2017 veröffentlicht wurde.

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Rechtsvorschriften gelten für alle innerhalb der Europäischen Union angesiedelten, verwalteten oder vertriebenen OGA, die die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ verwenden. Es handelt sich um OGA mit folgenden Merkmalen:

  • OGAW oder AIF;
  • Anlagen in kurzfristigen Vermögenswerten (Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren);
  • Anlagen, die Renditen bieten, die mit denen des Geldmarkts vergleichbar sind und/oder das angelegte Kapital erhalten.

Dabei muss jeder OGAW oder AIF, der Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen eines Geldmarktfonds vergleichbar sind (Anlagepolitik, Rendite), als Geldmarktfonds zugelassen werden oder einige seiner Merkmale ändern.

Ein OGAW oder AIF darf keine Bezeichnung mehr verwenden, die den Eindruck erweckt, dass es sich um einen Geldmarktfonds handelt, wenn er nicht als Geldmarktfonds zugelassen ist.

Die Geldmarktfondsverordnung gilt:

  • ab dem 21. Juli 2018 für nach dem 21.07.2017 aufgelegte Fonds;
  • ab dem 21. Januar 2019 für vor dem 21.07.2017 aufgelegte Fonds.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Ziele und wichtigste damit verbundene rechtliche Bestimmungen

Ziele

Wichtigste Bestimmungen

Qualität der Vermögenswerte
Erhöhung der Siecherheit von Geldmarkt-OGA, um das Risiko einer Liquiditätskrise zu verringern
  • Neue Diversifizierungs- und Konzentrationsanforderungen
  • Anforderungen an die Zinssensitivität (WAM) und das Kreditrisiko (WAL)
  • Neue Regeln für die Verwendung der Instrumente (etwa Verbot von Derivaten, die nicht der Absicherung dienen, Fälligkeit von Pensionsgeschäften und Depots)
  • Verbot bestimmter Transaktionen (etwa Verleih- und Leihgeschäfte von Barmitteln/Wertpapieren)
  • Einführung einer internen Bewertung der Kreditqualität der Anlagen seitens der 
Liquidität
Erhöhung der Siecherheit von Geldmarkt-OGA, um das Risiko einer Liquiditätskrise zu verringern
  • Mindestgrenzen für die täglich und wöchentlich verfügbaren Barmittel
  • Kenntnis der Anleger und ihres Liquiditätsbedarfs
  • Begrenzung von Rücknahmen (zeitweise Aussetzung, Gates)
  • Einführung von Liquiditäts-Stresstests
Verringerung des Risikos eines Übergreifens auf die gesamte Wirtschaft
  • Verbot einer „externen Unterstützung“, d. h. sämtlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Liquiditätsprofils oder zur Stabilisierung des NIW des Geldmarkt-OGA.
  • Verbot von Feeder-Fonds und Dachfonds (ausgenommen im Fall von Geldmarkt-OGA, die nur im Rahmen von Rentensparplänen verwendet werden)
Anlegerschutz
  • Bewertung mindestens einmal täglich
  • Mark-to-Market-Bewertungsmethode
  • Einrichtung von Swing Pricing
Transparenzpflicht
  • Tägliche und wöchentliche Berichte für die Anleger
  • Vierteljährliche Berichte für die Regulierungsbehörde (jährlich bei OGA mit einem Vermögen von bis zu 100 Mio. EUR)

Hauptkategorien von Geldmarkt-OGAW

  Standard-Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert Kurzfristige Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert Kurzfrigstige Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität Kurzfristiger Geldmarktfonds mit konstanten Nettoinventarwert
Anlagepolitik Large Caps Staatsanleihen
Zinssensitivität (WAM)  6 Monate 60 Tage
Kreditrisiko (WAL) 12 Monate 120 Tage
Täglich verfügbare Liquidität 7,5% des verwalteten Vermögens 10% des verwalteten Vermögens
Wöchentlich verfügbare Liquidität 15% des verwalteten Vermögens 30% des verwalteten Vermögens
Bewertung Mark-to-Market
Alternative Bewertung Mark-to-Model
Abweichende Bewertung - Hybridtitel
Mark-to-Market (>75 Tage)
Linear (<75 Tage), es si denn Mark-to-Market <10 Bp
Linear
NIW Varaibler Nettoinventarwert

Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität
Variabel oder konstant
Variabler Nettoinventarwert mit Schwankung von > 20 Bp

 

Konstanter Nettoinventarwert
Tägliche Vëroffentlichung NIW NIW
+ Unterschied mit variablem Nettoinventarwert
Zusätzliche Liquiditätsauflagen -

Aussetzung und/oder Festlegung von Obergrenzen für Rücknahmen und/oder Maßnahmen gegen eine Verwässerung
 

  • Vorgeschrieben, wenn wöchentlich verfügbare Liquidität < 10% des verwalteten Vermögens
  • Optional, wenn wöchentlich verfügbare Liquidität < 30% des verwalteten Vermögens 

HERAUSFORDERUNGEN UND LÖSUNGEN

CACEIS, einer der wichtigsten Akteure im Bereich der administrativen und buchhalterischen Verwaltung von Geldmarktfonds, begleitet seine Kunden bei der Umsetzung der Geldmarktfondsverordnung.

Diese Rechtsvorschriften erfordern die Anpassung zahlreicher Aspekte im Bereich der Fondsverwaltung und der Depotkontrolle, zu denen die Bewertungsmethoden, andere Bewertungen, rechtliche und vertraglich verlangte Kennzahlen, Abschlüsse sowie Passivmanagement gehören. CACEIS ist startklar und vollzieht die Anpassung seines IT-Systems, um Fondsverwaltungs- und Depotkontrolllösungen anbieten zu können, die ab Juli 2018 diese neuen Rechtsvorschriften erfüllen.

In einem zweiten Schritt wird CACEIS analysieren, welche Änderungen im Rahmen der ab dem vierten Quartal 2019 rechtlich vorgeschriebenen Berichte, für die in bestimmten Punkten noch Erläuterungen von der ESMA erwartet werden, erforderlich sind.

Bie etwaigen Fragen wenden SIe sich bitte an Ihren gewohnten Ansprechpartner.

Wichtige Daten

  • 20. Juli 2017

    INKRAFTTRETEN - Die Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Gedlmarktfonds tritt in Kraft.

    Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds

  • 21. Juli 2018

    BEGINN DER ANWENDUNG - Die Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds wird für die nach dem 21. Juli 2017 aufgelegten Fonds anwendbar

  • 21. Januar 2019

    BEGINN DER ANWENDUNG - Die Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds für die vor dem 21. Juli 2017 aufgelegten Fonds anwendbar

  • 26 March 2021

    ESMA public consultation on an overhaul of the MMF rules (closes 30 June 2021).

  • 21. Juli 2022

    ÜBERPRÜFUNG - Die Angemessenheit der Geldmarktfondsverordnung wird überprüft

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